Welche Hilfsmaßnahmen sind angekündigt:
Härtefallfonds
Dieser soll Ein-Personen-Unternehmen, Kleinstunternehmen, Neuen Selbständigen, und auch Non-Profit-Organisationen eine Soforthilfe bieten. Geplant ist eine steuerfreie Direktauszahlung an die Betroffen. Die Details dazu werden bis Ende der Woche erwartet, Anträge aus dem Härtefonds sollen bis Ende dieser Woche oder Anfang nächster Woche unkompliziert per Online-Antrag möglich sein.
Direktkredite des Bundes
Diese sollen in erster Linie jenen Unternehmen dienen, die aufgrund der Verordnungen der Regierung zusperren mussten. Es sind dies Gaststättenbetriebe sowie betroffene Handelsbetriebe und Dienstleistungsbetriebe. Geplant ist, dass diese Unternehmen einen Teil des verlorenen Umsatzes vom Staat in Form eines rückzahlbaren Zuschusses erhalten sollten. Alle Details sind derzeit noch in Verhandlung. Eine Antragstellung soll in der nächsten Woche möglich sein.
Entschädigung nach dem Epidemiegesetz
Ungeklärt ist noch die Frage, in welchen Fällen das Epidemiegesetz für betroffene Unternehmen zur Anwendung kommt bzw. kommen könnte.
Die wesentlichen Bestimmungen lauten:
Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32.
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.
§ 33.
Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
Wir raten allen betroffenen Unternehmen genau zu prüfen, aufgrund welcher Verordnung das Unternehmen (faktisch) geschlossen wurde. Wird festgestellt, dass ein Anwendungsfall des Epidemiegesetzes vorliegt bzw. vorliegen könnte, wäre damit ein Rechtsanspruch auf eine Entschädigung des Verdienstentganges nach diesem Gesetz möglich.In diesen Fällen ist dann ein formloser Antrag bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.
Bitte beachten Sie dafür unbedingt die Antragsfrist des § 33 EpidemieG (siehe oben).
Haftungskredite des Bundes
Eine Antragstellung über ÖHT für Hotel- und Tourismusbetriebe sowie beim AWS für alle Gewerbetreibenden und freiberuflich tätigen Unternehmen ist möglich. Dazu die folgenden links:
www.oeht.at › uebernehmer-initiative-des-erp-fonds
Kurzarbeit
Es werden nun auch Krankenstände während der Kurzarbeit gefördert, die dafür anfallenden Lohnkosten müssen daher nicht – wie bisher angenommen - zu 100 % von den Unternehmen bezahlt werden.